Marktgemeinde Guntersdorf

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Wasseranschlussabgaben


 

Gemäß NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl.6930



Einheitssatz: € 6,00 +10 % USt


Eine Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche bei Wohngebäuden mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Wasserleitung angeschlossenen Geschosse multipliziert, in allen anderen Fällen verdoppelt wird, und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche (maximal 500 m²) vermehrt wird.

Berechnungsbeispiel für die Wasseranschlussabgabe für ein Wohnhaus mit:


Kellergeschoß:.......100 m²
Erdgeschoß:..........130 m²
Obergeschoß:........100 m²
Unbebaute Fläche:..850 m²

Berechnung:


Hälfte der bebauten Fläche x angeschl. Geschosse +1: (3+1=4):..260 m²
zuzüglich 15 % der unbebauten Fläche (max von 500 m²):............75 m²
ergibt Berechnungsfläche von:...............................................335 m²

Berechnungsfläche 335,00 m² x Einheitssatz: € 6,00 =
Wasseranschlussabgabe € 2.010,00 zuzüglich 10 % USt.


Ergänzungsabgabe:


Bei einer späteren Änderung der der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe dem Grundstückseigentümer zu berechnen. Eine Veränderung der Berechnungsfläche, die abgabenrechtlich von Bedeutung sein könnte, wird durch Errichtung von Baulichkeiten, Zu-, Um- und Aufbauten sowie durch zusätzlichen Grunderwerb bewirkt werden können. Veränderungen die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10%, mindestens jedoch € 8,00 höher als die bereits entrichtete, so ist eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages vorzuschreiben.