Grundsteuer
Grundsteuergesetz 1955
Gegenstand der Steuer:
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Zur Entrichtung der Grundsteuer ist der Eigentümer (lt. Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes) des Steuergegenstandes verpflichtet. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen so sind sie Gesamtschuldner.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:
Grundsteuer A
1. das land-u.forstwirtschaftliche Vermögen (Äcker)
2. das Weinbauvermögen
3. das gärtnerische Vermögen
4. die land-u.forstwirtschaftlichen Betriebe
Grundsteuer B
1. Einfamilienhäuser
2. Mietwohngrundstücke
3. Geschäftsgrundstücke
4. gemischtgenutzte Grundstücke
5. Sonstige bebaute Grundstücke
6. unbebaute Grundstücke
Steuer:
1. Feststellung des Einheitswertes und Bewertung des Steuerobjektes durch das Finanzamt
• Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes durch den Steuerpflichtigen an das Finanzamt
• Finanzamt berechnet den Einheitswert und erlässt Einheitswertbescheid (Marktgemeinde Guntersdorf erhält eine Durchschrift)
• Einheitswertbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner
Bei Fragen zum Einheitswertbescheid des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt Hollabrunn, 2020 Hollabrunn, Babogasse 9, (Bewertungsstelle, Tel. 02952/2155-0) möglich!
2. Einhebung der Grundsteuer durch die Marktgemeinde Guntersdorf
• Aus dem Einheitswert ergibt sich ein Steuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz (500%) multipliziert.
• Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
• Steuerschuldner erhält einen Grundsteuerbescheid
• Grundsteuerentrichtung je nach Höhe des Betrages, Grenzwert € 75 (Beispiel 1 und Beispiel 2)
Fälligkeit:
Beispiel 1:Jahresgrundsteuer über € 75,00
Steuermessbetrag € 30,52 x 500% ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 152,61. Diese wird vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. im Betrag von € 38,15 verrechnet.
Beispiel 2: Jahresgrundsteuer unter € 75,00
Steuermessbetrag € 10,90 x 500% ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 54,50. Diese wird, da sie € 75 nicht übersteigt, am 15.5. jeden Jahres verrechnet.