Mittwoch, 22. Dezember 2021
Das Land NÖ hat wieder beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 150 € zu gewähren.
Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis 30. März 2022 beantragt werden.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
∗ AusgleichszulagenbezieherInnen -
∗ BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
∗ BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
∗ BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
∗ Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Die Einkommensgrenzen ca. z. B. :
Alleinstehende max. 1000,48 €
Ehepaar, Lebensgefährten max. 1578,36 €
Arbeitslosengeld:
Alleinstehende max. 1167,22 €
Diese Richtsätze gelten bis 31.12.2021 danach werden sie angehoben.
Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis 30. März 2022 beantragt werden.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
∗ AusgleichszulagenbezieherInnen -
∗ BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
∗ BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
∗ BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
∗ Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Die Einkommensgrenzen ca. z. B. :
Alleinstehende max. 1000,48 €
Ehepaar, Lebensgefährten max. 1578,36 €
Arbeitslosengeld:
Alleinstehende max. 1167,22 €
Diese Richtsätze gelten bis 31.12.2021 danach werden sie angehoben.