Mittwoch, 18. Mai 2016
BH Hollabrunn
BH Hollabrunn
Nunmehr scheint endgültig der Frühling im Land Einzug zu halten. Dies bietet naturgemäß Hundebesitzern vielfältige Möglichkeiten um mit ihren vierbeinigen Freunden so viel Zeit als möglich im Freien zu verbringen.
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erlaubt sich bei dieser Gelegenheit auf einige rechtliche Aspekte der Hundehaltung in Niederösterreich hinzuweisen.
Hunde sowie Welpen ab einem Alter von drei Monaten sind zu registrieren und mit einem speziellen Chip zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung erfolgt durch einen Tierarzt. Dabei wird ein Chip, welcher etwa die Größe eines Reiskorns hat, unter die Haut des Hundes injiziert. Auf diesem Chip sind Daten des Tierhalters sowie des Hundes gespeichert. Damit soll vor allem eine rasche Rückführung entlaufener Hunde gewährleistet werden.
Im Ortsbereich sowie an sensiblen Orten wie etwa öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern sind Hunde unter allen Umständen entweder mit Beißkorb oder Leine zu führen. Gewisse Hunderassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu) werden von Gesetzes wegen als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential angesehen. Dies gilt unabhängig vom tatsächlichen Charakter des jeweiligen Hundes. Diese Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind im Ortsbereich sowie an den sensiblen Orten immer mit Beißkorb und Leine zu führen. Gleiches gilt auch für auffällige Hunde, das sind Hunde, welche bereits einmal ohne Not einen Menschen oder ein anderes Tier durch einen Biss schwer verletzt haben, oder zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden. Selbstverständlich sind im Ortsbereich oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, Parkanlagen, Stiegenhäusern usw. hinterlassene Hundeexkremente unverzüglich vom Hundehalter zu beseitigen, unabhängig von Rasse und Auffälligkeit des Hundes. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Verwaltungsstrafverfahren mit empfindlichen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen führen. Außerhalb eines Ortsbereiches gilt prinzipiell weder Beißkorb noch Leinenpflicht. Auch in einer gekennzeichneten Hundeauslaufzone - wie sie etwa in der Stadtgemeinde Hollabrunn im Bereich Aumühlgasse auf Höhe des Messegeländes zu finden ist - gelten die Vorschriften bezüglichen Beißkorb und Leinenhaltung selbstverständlich nicht.
Für das Halten von auffälligen Hunden oder von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss generell ein spezieller Sachkundenachweis erbracht werden. Dieser Sachkundenachweis umfasst einen theoretischen Teil im Ausmaß von 10 Stunden sowie einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen. Darüber hinaus muss das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential unverzüglich der jeweiligen Gemeinde gemeldet werden. Personen welche lediglich vorübergehend mit einem Hund spazieren gehen oder ihn nur kurz transportieren, etwa zum Tierarzt, werden noch nicht als Halter angesehen und benötigen dementsprechend keinen Sachkundenachweis.
Diese gerade beschriebenen Vorschriften sind im NÖ Hundehaltegesetz geregelt. Jedoch haben auch andere Gesetze rechtliche Auswirkungen auf das Führen von Hunden. So besagt etwa die Straßenverkehrsordnung (StVO), welche naturgemäß auch außerhalb des Ortsbereiches gilt, in aller Deutlichkeit, dass der Hundehalter dafür zu sorgen hat, dass Gehsteige sowie Geh- und Radwege nicht verunreinigt werden. Nach dem NÖ Jagdgesetz dürfen wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen, sogar getötet werden. Achten Sie also immer darauf, dass Sie Ihren Hund in Ihrem Einwirkungsbereich halten!
Ebenso ist zu beachten, dass in den Gemeinden des Bezirkes Hollabrunn Hundeabgaben zu entrichten sind. Abgabepflichtigist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hundhält. Die Höhe der zu entrichtenden Hundeabgaben kann von den Gemeinden autonom durch Verordnung festgesetzt werden. Für Nutzhunde (Wachhunde, Blindenhunde, Hunde die zur Ausübung eines Berufes gehalten werden) darf die Hundeabgabe jährlich EUR 6,54 nicht übersteigen. Die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde muss zumindest das Zehnfache, für alle übrigen Hunde zumindest das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.
Schlussendlich noch ein dringender Hinweis:
Oftmals werden von Personen aus Österreich aus Mitleid Hunde, speziell Hundewelpen aus Osteuropa, gekauft, um sie aus Tierheimen und vermeintlichen Tötungsanstalten zu retten. Daraus hat sich in den letzten Jahren ein regelrechter Geschäftszweig entwickelt. Mittlerweile werden Welpen eigens für solche Tötungsanstalten gezüchtet, um mit ihrem vermeintlichen Schicksal Mitleid zu erregen. Diese Hunde sind oftmals nicht geimpft sowie auch nicht entsprechend gekennzeichnet.
Des weiteren weisen diese Hunde häufig grobe Verhaltensstörungen auf. Aus diesen Gründen kann von derartigen Hunden eine reale Gefahr für Personen ausgehen, welche diese in guter Absicht erwerben. Deshalb sollte von derartigen Käufen tunlichst Abstand genommen werden. Letztendlich landen die meisten dieser Hunde erst recht wieder in einem Tierheim.
Hunde sowie Welpen ab einem Alter von drei Monaten sind zu registrieren und mit einem speziellen Chip zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung erfolgt durch einen Tierarzt. Dabei wird ein Chip, welcher etwa die Größe eines Reiskorns hat, unter die Haut des Hundes injiziert. Auf diesem Chip sind Daten des Tierhalters sowie des Hundes gespeichert. Damit soll vor allem eine rasche Rückführung entlaufener Hunde gewährleistet werden.
Im Ortsbereich sowie an sensiblen Orten wie etwa öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern sind Hunde unter allen Umständen entweder mit Beißkorb oder Leine zu führen. Gewisse Hunderassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu) werden von Gesetzes wegen als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential angesehen. Dies gilt unabhängig vom tatsächlichen Charakter des jeweiligen Hundes. Diese Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind im Ortsbereich sowie an den sensiblen Orten immer mit Beißkorb und Leine zu führen. Gleiches gilt auch für auffällige Hunde, das sind Hunde, welche bereits einmal ohne Not einen Menschen oder ein anderes Tier durch einen Biss schwer verletzt haben, oder zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden. Selbstverständlich sind im Ortsbereich oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, Parkanlagen, Stiegenhäusern usw. hinterlassene Hundeexkremente unverzüglich vom Hundehalter zu beseitigen, unabhängig von Rasse und Auffälligkeit des Hundes. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Verwaltungsstrafverfahren mit empfindlichen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen führen. Außerhalb eines Ortsbereiches gilt prinzipiell weder Beißkorb noch Leinenpflicht. Auch in einer gekennzeichneten Hundeauslaufzone - wie sie etwa in der Stadtgemeinde Hollabrunn im Bereich Aumühlgasse auf Höhe des Messegeländes zu finden ist - gelten die Vorschriften bezüglichen Beißkorb und Leinenhaltung selbstverständlich nicht.
Für das Halten von auffälligen Hunden oder von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss generell ein spezieller Sachkundenachweis erbracht werden. Dieser Sachkundenachweis umfasst einen theoretischen Teil im Ausmaß von 10 Stunden sowie einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen. Darüber hinaus muss das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential unverzüglich der jeweiligen Gemeinde gemeldet werden. Personen welche lediglich vorübergehend mit einem Hund spazieren gehen oder ihn nur kurz transportieren, etwa zum Tierarzt, werden noch nicht als Halter angesehen und benötigen dementsprechend keinen Sachkundenachweis.
Diese gerade beschriebenen Vorschriften sind im NÖ Hundehaltegesetz geregelt. Jedoch haben auch andere Gesetze rechtliche Auswirkungen auf das Führen von Hunden. So besagt etwa die Straßenverkehrsordnung (StVO), welche naturgemäß auch außerhalb des Ortsbereiches gilt, in aller Deutlichkeit, dass der Hundehalter dafür zu sorgen hat, dass Gehsteige sowie Geh- und Radwege nicht verunreinigt werden. Nach dem NÖ Jagdgesetz dürfen wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen, sogar getötet werden. Achten Sie also immer darauf, dass Sie Ihren Hund in Ihrem Einwirkungsbereich halten!
Ebenso ist zu beachten, dass in den Gemeinden des Bezirkes Hollabrunn Hundeabgaben zu entrichten sind. Abgabepflichtigist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hundhält. Die Höhe der zu entrichtenden Hundeabgaben kann von den Gemeinden autonom durch Verordnung festgesetzt werden. Für Nutzhunde (Wachhunde, Blindenhunde, Hunde die zur Ausübung eines Berufes gehalten werden) darf die Hundeabgabe jährlich EUR 6,54 nicht übersteigen. Die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde muss zumindest das Zehnfache, für alle übrigen Hunde zumindest das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.
Schlussendlich noch ein dringender Hinweis:
Oftmals werden von Personen aus Österreich aus Mitleid Hunde, speziell Hundewelpen aus Osteuropa, gekauft, um sie aus Tierheimen und vermeintlichen Tötungsanstalten zu retten. Daraus hat sich in den letzten Jahren ein regelrechter Geschäftszweig entwickelt. Mittlerweile werden Welpen eigens für solche Tötungsanstalten gezüchtet, um mit ihrem vermeintlichen Schicksal Mitleid zu erregen. Diese Hunde sind oftmals nicht geimpft sowie auch nicht entsprechend gekennzeichnet.
Des weiteren weisen diese Hunde häufig grobe Verhaltensstörungen auf. Aus diesen Gründen kann von derartigen Hunden eine reale Gefahr für Personen ausgehen, welche diese in guter Absicht erwerben. Deshalb sollte von derartigen Käufen tunlichst Abstand genommen werden. Letztendlich landen die meisten dieser Hunde erst recht wieder in einem Tierheim.